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Bitte beachten Sie, dass immer wieder witere Änderungen erfolt sind und daher diese Seite nicht (in allen Punkten) aktuell ist

Anlage B      aktualisiert gem Novelle zur C-SchVO am 2.6.2020

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)

1. Abstandsgebot (Mindestabstand)

Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes

2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag

Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.

2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude

Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).  entfällt

2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten

Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).

2.4 Vermeidung von direktem Körperkontakt

Jede Art von direktem Körperkontakt ist, außer in medizinisch erforderlichen Fällen, zu vermeiden.

3. Vermeidung von Personenansammlungen

Versammlungen sind nicht zulässig. Dies umfasst auch Schülerversammlungen im Rahmen der Schülermitverwaltung.

neu:Versammlungen sind nach Maßgabe der auf Veranstaltungen und Versammlungen gemäß der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zulässig."

siehe "Lockerungsverordnung" - diese berücksichtigt die angeführten Passagen aus Maßnahmengesetz und Epidemiegesetz

"Präambel/Promulgationsklausel: Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird verordnet:....

Daher bildet die Grundlage für Schulfeste - siehe News - Lockerungen

4. Atemhygiene

4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.

4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)

Alle Personen im Schulgebäude müssen können eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen. entfällt

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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