Schulreifefeststellung
siehe Änderung der C-SchVO 2021/22 vom 10.2.2022
§ 5 (8) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.
D.h.:
Kinder, die sich zur Schulreife-Feststellung in der Schule aufhalten, gelten als Schüler/innen der Primarstufe.
- Es besteht für diese Kinder somit keine MNS-Pflicht während der Feststellung der Schulreife.
- Beim Eintritt in das Schulgebäude, am Gang usw. haben auch diese Kinder MNS zu tragen.
Für Begleitpersonen/Erziehungsberechtigte gilt (weiterhin) die 3-G-Regel und MNS-Pflicht im gesamten Gebäude.