Ab 7. Februar 2022 werden auch im Schulbereich stufenweise Schritte gesetzt, mit denen nach und nach wieder Normalität im Schulalltag einkehren soll. AKTUALISIERT: 17.02.2022
Ab Montag 21. Februar 2022:
17.2.2022: Änderung der C-SchVO 2021/22
Erlass zum Schulbetrieb ab dem 20. Februar 2022 : Erlass des BMBWF 2022-0.117.626 vom 17. Februar 2022
Siehe hier
Ab Montag, 14.2.2022:
Erlass des BMBWF 2022-0.104.532 vom 10. Februar 2022 (Ergänzungen zum Erlass vom 2. Februar 2022)
10.2.2022: Änderung der C-SchVO 2021/22
Entfall der Maskenpflicht für SuS bis einschließlich 4.Schulstufe auf ihrem Sitzplatz
Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (bis einschließlich der 4. Schulstufe) wird während des Unterrichts – solange sie sich am Sitzplatz aufhalten – aufgehoben. Abseits des Sitzplatzes (z. B. während der Pausen bzw. im Schulgebäude) ist auch weiterhin ein MNS zu tragen.
Ab Montag, 7. Februar 2022
3.2.2022: Änderung der C-SchVO 2021/22
In § 35a Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Weiters ist im Unterricht in Bewegung und Sport, bei bewegungsorientierten Freigegenständen, bewegungsorientierten unverbindlichen Übungen und bewegungsorientierten Angeboten im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen weder eine FFP2-Maske noch ein MNS zu tragen.“
Erlass: Rückkehr zur Normalität - 2.Februar 2022
Abweichend von den Bestimmungen gemäß Erlass des BMBWF 2022-0.011.043 vom 7. Jänner 2022 werden folgende Änderungen bekannt gegeben:
Entfall der Maskenpflicht in Bewegung und Sport
Ab Montag, 7. Februar 2022 wird die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler aller Schultypen in Bewegung und Sport aufgehoben.
• Kontaktsportarten sollen möglichst vermieden werden.
• Es ist auf eine gute Durchlüftung der Räume vor und nach jeder Unterrichtsstunde zu achten.
• Für Lehrpersonal bleibt die Maskenpflicht (FFP2-Maske) aufrecht.
Vorgangsweise bei Auftreten von Corona-Fällen
• Treten in einer Klasse bei den Schüler/innen zwei PCR-bestätigte Corona-Fälle innerhalb von drei Tagen auf, kann die Klasse durch eine Verordnung der Bildungsdirektion in Abstimmung
mit der Gesundheitsbehörde zeitlich befristet (fünf Kalendertage) auf Distance Learning umgestellt werden. Die Schüler/innen der betroffenen Klasse erhalten in dieser Phase von der
Schule drei Antigen-Schnelltests. Dies dient der Kontrolle und einer sicheren Rückkehr in den Präsenzunterricht nach Ende des Distance Learnings.
Bei der Feststellung der PCR-bestätigten Corona-Fälle unter Schüler/inne/n werden jene genesenen Schüler/innen, die innerhalb der vorgesehenen Frist für den Genesenstatus liegen, nicht eingerechnet.
• Eine Durchmischung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen (z.B. im SprachReligions- oder auch Sportunterricht) ist weiterhin möglich.
Alle weiteren Bestimmungen gemäß Erlass des BMBWF 2022-0.011.043 vom 7. Jänner 2022 sind weiterhin aufrecht.
Werte Eltern! Sehr geehrte Damen und Herren!
Seit langem bemühen sich Eltern- und Familienverbände für die Schülerinnen und Schüler die Rücknahme von Maßnahmen zu erwirken. Die Entscheidung liegt nicht bei uns.
Unser Verband tritt dafür ein, die Maskenpflicht zumindest während die Kinder auf ihrem Platz sitzen fallen zu lassen, ebenso während der Sportausübung.
Auch eine Begleitung durch geimpfte/getestete Personen zuzulassen, um Eislaufen, Skifahren, Schneewandern,.... tatsächlich möglich zu machen, ist Teil unserer Forderungen.
Wir wenden uns auch gegen jegliche Diskriminierung von Kindern, die ärztliche Atteste für Ausnahmen haben, die nicht geimpft sind,...
Betreffend Impfung und Maßnahmen im Erkrankungsfall möchten wir allerdings darauf hinweisen, dass auch abseits von "Corona" Impfungen sogar an Schulen durchgeführt wurden und dies von vielen Eltern auch sehr gerne angenommen wurde.
Hinsichtlich anderer meldepflichtiger Krankheiten finden sich im Epidemiegesetz bereits zahlreiche Bestimmungen, so zum Beispiel für Masern.>>> hier
Wichtig für unsere Kinder ist es, dass sie Zusammenhalt und nicht Ausgrenzung erleben und die Zuversicht spüren, dass die Erwachsenen gemeinsam für ihr Wohl zusammenwirken.
Aufgrund der intensiven Proteste gegen Einschränkungen im Schulbereich hat sich das BMBWF zu langsamen/schrittweisen Erleichterungen entschlossen – siehe Pressemeldung
Weitere Schritte werden sicher folgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid
__________________________________
Ilse Schmid
Präsidentin
Steirischer Landesverband der Elternvereine
an Schulen f. Schulpflichtige
Karmeliterhof
Karmeliterplatz 2 / 3 / A1.312
8010 Graz
Tel.: +43 316 90370 131
mobile: +43 676 40 402 40
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Schulreifefeststellung
siehe Änderung der C-SchVO 2021/22 vom 10.2.2022
§ 5 (8) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.
D.h.:
Kinder, die sich zur Schulreife-Feststellung in der Schule aufhalten, gelten als Schüler/innen der Primarstufe.
- Es besteht für diese Kinder somit keine MNS-Pflicht während der Feststellung der Schulreife.
- Beim Eintritt in das Schulgebäude, am Gang usw. haben auch diese Kinder MNS zu tragen.
Für Begleitpersonen/Erziehungsberechtigte gilt (weiterhin) die 3-G-Regel und MNS-Pflicht im gesamten Gebäude.
Aufnahme in eine andere Schulart
siehe Erlass des BMBWF 2022-0.104.532 vom 10. Februar 2022
Die in der Aufnahmsverfahrensverordnung festgelegten Termine und Fristen bleiben aufrecht. siehe Service
• Eignungsprüfungen, die zur Aufnahme in bestimmte Schulen vorgesehen sind (z. B. Schulen mit Sport- oder musischem Schwerpunkt, BAfEP/BASOP), finden unter Berücksichtigung folgender Punkte statt:
− Sie sind zeitlich zu strecken und einzeln bzw. in kleinen Gruppen abzuhalten.
− Es gilt grundsätzlich die Verpflichtung, einen MNS zu tragen. Davon kann kurzfristig abgegangen werden, wenn dies für das Aufnahmeverfahren erforderlich ist (z.B. beim Vorspiel mit einem Blasinstrument)
− Die Gruppengröße hat sich an den räumlichen Gegebenheiten zu orientieren d.h. entsprechende Abstände zwischen den Schüler/inne/n sind einzuhalten:
• beim Singen und Musizieren ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern,
• in Bewegung Sport ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter anzustreben.
− Die Gruppen sollten nach Möglichkeit homogen gestaltet werden, d.h. es sollten die Schüler/innen jeweils einer „Zubringerschule“ in einem oder mehreren Testblöcken zusammengefasst werden.
• Für Eignungsprüfungen für Sportschwerpunktschulen gilt darüber hinaus, dass
− die Schüler/innen, die die Eignungsprüfung absolvieren, in der Turnhalle vom Tragen einer Maske (MNS oder FFP2-Maske) befreit sind.
− die Turnsaalkapazitäten bis in den späten Nachmittag hinein zu nutzen sind, um die Bildung von möglichst kleinen Gruppen zu ermöglichen.
− MNS- oder FFP2-Maskenpflicht für Prüfer/innen und Helfer/innen besteht.
− keine Begleitpersonen der Schüler/innen bei den Prüfungen anwesend sein dürfen.
• Auf die Einhaltung der Hygienebestimmungen ist zu achten. Menschenansammlungen sind zu vermeiden.
ERLASS: weitere Schritte ab 21.2.2022 Erlass des BMBWF 2022-0.117.626 vom 17. Februar 2022
Ab Montag, 21.2.2022,
Keine Maskenpflicht - weder eine FFP2-Maske noch MNS:
für alle Schülerinnen und Schüler in der gesamten Sekundarstufe am Sitzplatz (außerhalb der Klasse bleibt sie erhalten).
im Unterricht in Bewegung und Sport,
bei bewegungsorientierten Freigegenständen,
bei bewegungsorientierten unverbindlichen Übungen und
bei bewegungsorientierten Angeboten im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, sowohl eintägig als auch mehrtägig, sind ab 20. Februar 2022 wieder möglich. Es sind die Bestimmungen des Zielorts zu beachten.
Voraussetzung für die Umsetzung ist eine Risikoabwägung sowie die Erarbeitung von Sicherheitskonzepten und deren Anwendung im Bedarfsfall. Außerdem ist sicherzustellen,
dass eine Gruppe, die eine mehrtägige Schulveranstaltung absolviert, ausreichend Antigentests mitführt. Bei Auftreten von Verdachtsfällen bzw. bestätigten Fällen muss gewährleistet sein, dass alle teilnehmenden Schüler/innen sich unverzüglich nach Bekanntwerden des Verdachtsfalls bzw. des bestätigten Falls testen können.
Die weiteren, derzeit geltenden Maßnahmen – wie z. B. die Testungen oder auch die FFP2-Pflicht für Lehrer/innen und alle anderen Personen an Schulen – bleiben bis auf Weiteres aufrecht.
Alle weiteren Bestimmungen gemäß Erlässe des BMBWF sind nach wie vor aufrecht:
Erlass vom 10. Februar 2022 (BMBWF 2022- 0.104.532)
Erlass vom 2. Februar 2022 (BMBWF 2022-0.081.015)
Erlass vom 7. Jänner 2022 (BMBWF 2022- 0.011.043)