Teilnahmepflicht
Gem. § 43 SchUG sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet den Unterricht zu besuchen.
ABER:
Findet ein externes Angeot als schulbezogene Veranstaltung statt, so gilt:
1. die Teilnahme nur bei Anmeldung
2. von der Schulgeldfreiheit ausgenommen
- Details
- Kategorie: thema