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VS NEU ab 1. September 2016 

Keine Schulversuche gem. § 78a SchUG mehr, dh: keine Lernziekataloge, keine Portfolios,....

SONDERN:

Es muss im jeweils 1. Schulforum jedes Schuljahres eine Abstimmung betreffend Form der Leistungsbeschreibung durchgeführt werden- und zwar für Klassen bzw. Klassenzüge bis einschließlich 3. Schulstufe!

Zu entscheiden ist, ob an Stelle von Schulnachricht bzw. Zeugnis mit Noten  eine -"notenlose"- schriftliche Semester- bzw. JahresInformation erfolgt.

siehe: § 18a SchUG  "Das Schulforum hat hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat....."

Beschluss mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin! 

Je nach Entscheidung gibt es 2 Möglichkeiten

1. Anwendung von § 18a SchUG - dh: Semester- bzw. Jahresinformation anstelle von Schulnachricht bzw. Zeugnis mit Noten

2. wie bisher: Schulnachricht bzw. Zeugnis mit Noten, wobei 

                               + durch Beschluss des Klassen- oder Schulforums die  Variante "Note mit verbalem Zusatz" (§ 18 Abs.2, 2.Satz) festgelegt werden kann .

                               + keine diesbezüglichen Beschlussfassungen es gibt nur Noten

                       Es muss die fünfteilige Notenskala herangezogen werden (Abs. 2, 1.Satz)

Zu beachten:

Keine Schulversuch (§ 78 a SchUG): Alternative Formen der Leistungsbeurteilung zB: Lernzielkatalog, Portfolio,…mehr möglich!! § 78a SchUG trat mit 31.August 2016 außer Kraft!

Das bedeutet:

Wenn keine Beurteilung durch Noten erfolgen soll -siehe oben-, dann hat man sich an die Vorgaben des § 18a SchUG, und die Vorschriften in der dafür gänderten Leistungsbeurteilungsverordnung § 23 a sowie die  Zeugnisformularverordnung zu halten. Näheres siehe hier

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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