Inhalt der Anzeige:
Grundätzlich reicht ein formloses Schreiben an die Bildungdirektion. Jedoch:
Bitte beachten Sie: Mit der am 20.April 2023 kindgemachten Novelle BGBl. I Nr. 37/2023 wurden weitere Forderungen betreffend Inhalt der Anzeige kundgemacht.
Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts hat die Anzeige gem SchPflG § 11 Abs. 3
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
Die Bildungdirektion hat als Hilfestellung Formulare bereitgetellt. >>> Formulare
Auch elektronisches Einbringen ist möglich - siehe hier
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