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 Inhalt der Anzeige:

Grundätzlich reicht ein formloses Schreiben an die Bildungdirektion. Jedoch:

Bitte beachten Sie: Mit der am 20.April 2023 kindgemachten Novelle BGBl. I Nr. 37/2023 wurden weitere Forderungen betreffend Inhalt der Anzeige kundgemacht.

Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts hat die Anzeige gem SchPflG § 11 Abs. 3 

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:  
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Die Bildungdirektion hat als Hilfestellung Formulare bereitgetellt. >>>  Formulare   

Auch elektronisches Einbringen ist möglich - siehe hier

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    Häuslicher Unterricht

    Samstag, 30. Januar 2016 00:00

    Häuslicher Unterricht:                                aktualisiert 21.April 2023

    Art. 17 Staatsgrundgesetz garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts

    Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass die Behörde Landesschulrat zwar eine "Ermessensentscheidung" zu treffen hat. Sie darf davon aber nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen.

    ACHTUNG: kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.

    Kinder, bei denen eine Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gem. den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt ist und ergeben hat, dass sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, müssen ihre Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. (Schulpflichtgesetz § 11 Absatz 2a)

    mit 1. September 2018 in Kraft und bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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