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 Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen,

• wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder

• wenn gemäß Abs. 2a - mangelnde Deutschkenntnisse-  eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2019 festgestellt: "kein häuslicher Unterricht bei mangelnden Deutschkenntnissen ist nicht  verfassungssungswidrig" pdf VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 377/2018-8

Fehlender Erfolgsnachweis

Der häusliche Unterricht muss auch dann untersagt werden, wenn das Kind den Erfolgsnachweis für ein Schuljahr im häuslichen Unterricht nicht erbracht hat und für das folgende Jahr wieder häuslicher Unterricht angezeigt wird.

Nur wer die Externistenprüfung vor Ende des Unterrichtsjahres besteht, darf weiter häuslichen Unterricht erhalten. siehe Erfolgsnachweis

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    Häuslicher Unterricht

    Samstag, 30. Januar 2016 00:00

    Häuslicher Unterricht:                                aktualisiert 21.April 2023

    Art. 17 Staatsgrundgesetz garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts

    Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass die Behörde Landesschulrat zwar eine "Ermessensentscheidung" zu treffen hat. Sie darf davon aber nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen.

    ACHTUNG: kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.

    Kinder, bei denen eine Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gem. den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt ist und ergeben hat, dass sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, müssen ihre Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. (Schulpflichtgesetz § 11 Absatz 2a)

    mit 1. September 2018 in Kraft und bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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