Kopien
Bei Kopien handelt es sich um
Unterrichtsmittel, die entweder der Unterrichtsarbeit dienen (als solche sind sie als Lehrmittel vom jeweiligen Schulerhalter bereitzustellen, z.B.Schularbeitenangaben, Testaufgaben), oder als
Lern- und Arbeitsmittel in das Eigentum der Schüler/-innen übergehen (Arbeitsblätter); diesfalls sind die Kosten von den Erziehungsberechtigten zu tragen. -ABER:
Das Einheben von Beiträgen für Kopien, die als Lern- und Arbeitsmittel verwendet werden,
ist an mittleren und höheren Schulen nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Z. 1 SchOG zulässig, wobei Pauschalierungen höchstens kostendeckend sein dürfen.
Im Pflichtschulbereich besteht grundsätzlich kein Vorschreibungsrecht des gesetzlichen Schulerhalters betreffend Beiträge für Lern- und Arbeitsmittel – ausgenommen an
Berufsschulen und im Betreuungsteil sonstiger öffentlicher Pflichtschulen. Sofern Kopien als Lernmittel vom gesetzlichen Schulerhalter beigestellt werden, darf hiefür an allgemein bildenden Pflichtschulen (im Gegensatz zu den Berufsschulen nach § 14 Abs. 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und zu den weiterführenden Bundesschulen nach § 5 Abs. 2 SchOG) kein Beitrag eingehoben werden.
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- Kategorie: Verordnungen, Gesetze