Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz:
§ 43 * Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommen
a) Lern- und Arbeitsmittelbeiträge* in der Tagesbetreuung und
b)Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie in der Tagesbetreuung (ausgenommen gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
* Dies sind Beiträge für etwa von der Schule zur Verfügung gestellte, für die Hand des Schülers/der Schülerin bestimmte Lernmittel wie Hefte, Schreib- und Zeichenutensilien, kopierte Lesestoffe, weiters Beiträge für Arbeitsmittel im Rahmen des praktischen Unterrichtes, usw.
Wesentlich ist, dass die Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schüler/innen in ihr Eigentum übergehen.
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- Kategorie: Verordnungen, Gesetze