Was gilt in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen?
(Überblick über die Regelungen der neuen Verordnung des Landes Steiermark) Informationsschreiben GZ: ABT08-240877/2020-16
Gesamte Rechtsvorschrift für Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ---zur konsolidierten Fassung (tagesaktuell)
Einen Überblick über die konkreten Änderungen gegenüber der Stammfassung betreffend "Betretungsverbot erhalten Sie, indem Sie in der konsolidierten Fassung jeweils die unter der Überschrift "Änderung" angeführten LGBl. anklicken.
Wie verhält es sich im Hort?
Die Regelungen im Hort sind jenen in der Schule nachempfunden.
Es dürfen nur Kinder in den Hort, welche vormittags auch in die Schule dürfen. Dies bedeutet, dass nur Kinder in den Hort dürfen, die am Vormittag den Selbsttest durchgeführt haben.
In den Klassen/Gruppenräumen besteht für Kinder keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, im restlichen Gebäude schon.
Während dem Essen und im Freien muss natürlich kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Was passiert bei einem COVID-19-Fall in einer Kinderbildungsund -betreuungseinrichtung?
Ablauf im Verdachtsfall 9.2.2021