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Beginn der Schulpflicht:

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September., dh. Kinder, die am 1. September ihren sechsten Geburtstag feiern, müssen wenige Tage später mit der Schule beginnen. Kinder, die einen Tag später diesen Geburtstag haben, müssen erst ein Jahr später zur Schule gehen.

Näheres siehe hier: Beginn der Schulpflicht

Jüngere Kinder (siehe nachstehend den Abs.1 von § 7) , die schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen, sind auf Ansuchen der Eltern in die erste Schulstufe aufzunehmen.

vorzeitige Aufnahme: 

Vorzeitiger Besuch der Volksschule  SchPflG § 7:
(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)

(3)Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.

(4)Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

(5)Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit – schriftlich bekanntzugeben.

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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