Die diesjährige Sommerschule findet von 28. August bis einschließlich 08. September 2023, Anmeldung bis 17. April über die Schule.
Der Sommerschulstandort, dem die Schülerin/der Schüler zugewiesen wird, ist vorgegeben. Die Zuteilung an einen anderen Standort ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
ACHTUNG: Nicht alle Schulen erhalten Anmeldeformulare zur Weitergabe an die Eltern. Dies deshalb, weil sich in ihrem Umkreis (derzeit noch) kein Sommerschulstandort befindet, dem die Kinder zugeteilt werden könnten.
Laut Schreiben der Bildungsdirektion sind die Schulen gebeten: mit Ihrem Lehrer/innen-Team die Schüler/innen gemäß der Zielgruppendefinition aktiv zur Teilnahme einzuladen!"
Zielgruppen der Sommerschule 2023
a.o.-Schüler/innen
Schüler/innen mit Genügend oder Nicht genügend im Halbjahreszeugnis/Jahreszeugnis
Nahtstellenschüler/innen: Schüler/innen der vierten und achten Schulstufe zur Vorbereitung auf den Unterricht in der weiterführenden Schule (MS/AHS oder BMHS)
Ziele der Sommerschule
Wiederholung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre in der unterrichtsfreien Zeit
o zur Vorbereitung auf das kommende Schuljahr
o zur Vorbereitung des Übertritts in eine andere Schulart (Nahtstelle
Primarstufe/Sekundarstufe 1, Nahtstelle Sekundarstufe 1/Sekundarstufe 2)
Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre in der unterrichtsfreien Zeit
o zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung
o zur Vorbereitung auf einen nationalen oder internationalen Wettbewerb
Mögliche Angebote:
Primarstufe – Allgemein (Deutsch, Mathematik, Sachunterricht)
Primarstufe – Schulautonomes Sommerschulprogramm
Sek1 – Allgemein (Deutsch, Mathematik, Englisch)
Sek1 – Nahtstelle
Sek1 – Schulautonomes Sommerschulprogramm
Sek2 – Allgemein (Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen und typenbildende Gegenstände)
Sek2 – Nahtstelle
Unterricht in Kleingruppen von 6 bis maximal 15 Schüler/innen bzw. 6 bis maximal 10 Schüler/innen in Gruppen mit max. 3 Kindern mit SPF
Unterricht ist klassen- und schulstufenübergreifend möglich
Projektorientierter Unterricht in Verbindung mit sprachsensiblem Unterricht in verschiedenen Gegenständen
Gezielte Förderung in den Unterrichtsfächern:
o Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Primarstufe
o Deutsch, Mathematik und Englisch in der Sekundarstufe 1
o Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen und typenbildende Gegenstände in der Sekundarstufe 2
Individuelle und gezielte Förderung, die der Vertiefung und Weiterentwicklung von Kompetenzen dient
Kurssystem in typenbildenden Gegenständen für die Sekundarstufe 2 möglich; die Schüler/innen wählen dabei aus dem Kursangebot der Schule und buchen einen oder mehrere Kurse (zum Beispiel Angewandte Mathematik, Antriebstechnik und Mechatronik, Werkstätte, Labor etc.)
Rechtliche Grundlagen
Schulorganisationsgesetz (SchOG)
§ 8 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
g) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen
dd)
in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung;
(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
Schulunterrichtsgesetz
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht § 12
(10) Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
(11) Der Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson durchgeführt werden.
(12) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldet sind, sind auf Einladung der Schulleitung oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schülerinnen und Schüler beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen. Diesen Schülerinnen und Schülern ist durch die Schulleitung eine „Buddy-Bestätigung“ auszustellen.
Info-Seitten des BMBWF