Verordnung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb
kurz: „Schulordnung 2024“
und ihr In Kraft Treten ebenfalls mit 1.September 2024 festgelegt.
Sie enthält gegenüber der „Vorgängerin“, deren Stammfassung in das Jahr 1974 zurück reicht, insbesondere Vorgaben, die Schule zu einem sicher(er)en Ort machen sollen.
So wird der Personenkreis umschrieben, der zum Aufenthalt in der Schule berechtigt (§2) ist, ein Verhaltenskodex festgelegt (§ 3) und worauf im Kinderschutzkonzept (§ 4) der jeweiligen Schule eigegangen werden muss.
Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule § 2.
Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie
- verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
- für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
- ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
- eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
- zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.
Wie die Berechtigungen gemäß § 2 konkret zu verstehen sind, ist in den Erläuterung zum Entwurf der Verordnung zu entnehmen.
- Details
- Kategorie: Elternbrief September 2024