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Unterrichtsentfall  keine Frage des Wunsches von Betroffenen

Insbesondere die Schreiben von Seiten der Schulaufsicht enthalten immer noch „Relativierungen“, die aus unserer Sicht problematisch sind. So heißt es zum Faschingsdienstag weiter: „Der/die Direktor/in kann im Einvernehmen mit den Eltern aus bestimmten Gründen einen früheren Unterrichtsschluss festsetzen, wenn die Teilnahme an örtlichen Veranstaltungen im allgemeinen Interesse liegt.“

Und auch für den ersten Schultag findet sich: „wobei in der ersten Klasse flexible Regelungen möglich sind“

Es gibt rechtliche Vorgaben, die keiner Willensbildung vor Ort unterliegen und daher schlichtweg anzuwenden sind.

Mit Eltern das Einvernehmen herzustellen und dies als Begründung für eine Verkürzung der Unterrichtszeit heranzuziehen, halten wir für ungesetzlich.

Öffentliches Interesse ist als Begründung für die Schulfreierklärung von Schultagen durch das Schulforum vorgesehen (schulautonome Tage). Dafür gibt es im Schulzeitgesetz und im Schulunterrichtsgesetz Vorgaben, insbesondere auch über das Ausmaß.

Aus wichtigen Gründen können vom Schulleiter Stundenplanänderungen angeordnet werden (§ 10 Abs. 2 SchUG).

„Wunsch der Eltern“ ist dort ebensowenig ein wichtiger Grund wie „öffentliches Interesse“.

Einzelne Eltern können für ihre Kinder eine Erlaubnis zum Fernbleiben beantragen. Wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird ihnen dies zu bewilligen sein. Nicht jedoch kann wegen eines Grundes, der einzelne Schülerinnen oder Schüler betrifft, der Unterrichtsentfall für alle angeordnet werden.

Dazu eine wichtige Anmerkung von HR Mag. Wippel, veröffentlicht in der Zeitschrift Schule im Mai 2013:

Auch an den letzten Schultagen zu Semesterende bzw. am Ende des Unterrichtsjahres ist der stundenplanmäßig festgelegte Unterricht zu halten, zumal die Unterrichtsarbeit ja nicht nur aus der Vermittlung von Lehrstoff und aus Prüfungen besteht bzw. bestehen
sollte. Wie an einigen Schulen üblich, können die letzten Unterrichtstage natürlich auch für Projektarbeiten genutzt werden. Schließlich sollte im schulischen Umfeld der Eindruck vermieden werden, dass ausschließlich die Notengebung von Bedeutung ist.

siehe auch: 

Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 - EB Mai 2018

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