Ab 7. Februar 2022 werden auch im Schulbereich stufenweise Schritte gesetzt, mit denen nach und nach wieder Normalität im Schulalltag einkehren soll. AKTUALISIERT: 17.02.2022
Ab Montag 21. Februar 2022:
17.2.2022: Änderung der C-SchVO 2021/22
Erlass zum Schulbetrieb ab dem 20. Februar 2022 : Erlass des BMBWF 2022-0.117.626 vom 17. Februar 2022
Siehe hier
Ab Montag, 14.2.2022:
Erlass des BMBWF 2022-0.104.532 vom 10. Februar 2022 (Ergänzungen zum Erlass vom 2. Februar 2022)
10.2.2022: Änderung der C-SchVO 2021/22
Entfall der Maskenpflicht für SuS bis einschließlich 4.Schulstufe auf ihrem Sitzplatz
Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (bis einschließlich der 4. Schulstufe) wird während des Unterrichts – solange sie sich am Sitzplatz aufhalten – aufgehoben. Abseits des Sitzplatzes (z. B. während der Pausen bzw. im Schulgebäude) ist auch weiterhin ein MNS zu tragen.
Ab Montag, 7. Februar 2022
3.2.2022: Änderung der C-SchVO 2021/22
In § 35a Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Weiters ist im Unterricht in Bewegung und Sport, bei bewegungsorientierten Freigegenständen, bewegungsorientierten unverbindlichen Übungen und bewegungsorientierten Angeboten im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen weder eine FFP2-Maske noch ein MNS zu tragen.“
Erlass: Rückkehr zur Normalität - 2.Februar 2022
Abweichend von den Bestimmungen gemäß Erlass des BMBWF 2022-0.011.043 vom 7. Jänner 2022 werden folgende Änderungen bekannt gegeben:
Entfall der Maskenpflicht in Bewegung und Sport
Ab Montag, 7. Februar 2022 wird die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler aller Schultypen in Bewegung und Sport aufgehoben.
• Kontaktsportarten sollen möglichst vermieden werden.
• Es ist auf eine gute Durchlüftung der Räume vor und nach jeder Unterrichtsstunde zu achten.
• Für Lehrpersonal bleibt die Maskenpflicht (FFP2-Maske) aufrecht.
Vorgangsweise bei Auftreten von Corona-Fällen
• Treten in einer Klasse bei den Schüler/innen zwei PCR-bestätigte Corona-Fälle innerhalb von drei Tagen auf, kann die Klasse durch eine Verordnung der Bildungsdirektion in Abstimmung
mit der Gesundheitsbehörde zeitlich befristet (fünf Kalendertage) auf Distance Learning umgestellt werden. Die Schüler/innen der betroffenen Klasse erhalten in dieser Phase von der
Schule drei Antigen-Schnelltests. Dies dient der Kontrolle und einer sicheren Rückkehr in den Präsenzunterricht nach Ende des Distance Learnings.
Bei der Feststellung der PCR-bestätigten Corona-Fälle unter Schüler/inne/n werden jene genesenen Schüler/innen, die innerhalb der vorgesehenen Frist für den Genesenstatus liegen, nicht eingerechnet.
• Eine Durchmischung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen (z.B. im SprachReligions- oder auch Sportunterricht) ist weiterhin möglich.
Alle weiteren Bestimmungen gemäß Erlass des BMBWF 2022-0.011.043 vom 7. Jänner 2022 sind weiterhin aufrecht.
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