Sonderpädagogischer Förderbedarf

siehe auch BMBWF-Sonderschule und inklusiver Unterricht

pdf Richtlinien zur Organisation und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung   link: RS 7/2019

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF)

Durch die Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985 trat an die Stelle der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit, die mit der die Aufnahme in eine Sonderschule verbunden war, nunmehr die "Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs".
Als Grund für eine entsprechende Entscheidung ist nach wie vor normiert, dass das Kind "infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgend vermag."

Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. (BMUK-Erlass 1996)

Der Begriff "Behinderung" ist nicht zwingend im Sinn des Behindertengesetzes zu verstehen, sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen.

Nicht jede Behinderung zieht sonderpädagogischen Förderbedarf nach sich.

Seit jeher besuchen viele körperbehinderte, seh- und hörbehinderte Kinder allgemeine Schulen, ohne dass besondere Maßnahmen notwendig wären. In vielen Fällen reicht eine Berücksichtigung der Funktionseinschränkung bei der Gestaltung der Arbeitssituation oder der Einsatz behinderungsspezifischer Hilfsmittel aus.“ (BMUK-Erlass 1996)


Wann erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs?     Schulpflichtgesetz § 8 , § 8a , § 8b

Die Feststellung kann auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen erfolgen. siehe Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes handelt es sich aus rechtlicher Sicht noch nicht um die Festlegung bestimmter Maßnahmen für das betreffende Kind, sondern um die allgemeine Feststellung, dass für das Kind eine sonderpädagogische Unterstützung erforderlich ist.

Rolle der Lehrpersonen, Schulleitung, Schulbehörde

Gemäß § 43 Abs. 3 BDG 1979 gehört es zu den Dienstpflichten eines jeden Beamten, die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Hiedurch tritt neben die behördliche Funktion (Entscheidungen und Anordnungen) auch eine Servicefunktion (Beratung und Unterstützung).
(aus: Behördenfibel, LSR f. Stmk.)

Ermittlungsverfahren-allgemein

Siehe Elternbrief Dez.2016:

spf - und dann? - Lehrplaneinstufung erst nach Zuerkennung des spf! Das heißt, ein Kind erhät nicht dann den Status "spF", wenn es einen Sonderschullehrplan braucht. Kinder mit spF können auch nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule ..... unterrichtet werden und dennoch diese "besondere Förderung" erhalten.

Aufhebung des spF - einmal erfolgte Einstufungen müssen regelmäßig überprüft werden.

Siehe Elternbrief Juni 2017:

Einstieg in die Berufswelt

spezielle Regelungen im Berufsausbildungsgesetz

siehe auch: Nachteilsausgleich

siehe auch: Inklusion oder Exklusion

 

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