Beginn der Schulpflicht

Betreffend Beginn der Schulpflicht gibt es 2 große Missverständnisse.

Geregelt ist der Beginn der allgemeinen Schulpflicht im § 2 des Schulpflichtgesetzes.
§ 2. Schulpflichtgesetz

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Missverständnis zu Absatz 1:
Kinder, die am 1. September Geburtstag haben und an diesem Geburtstag 6 Jahre alt werden, werden oft nicht als „Betroffene“ gesehen.
Aber: Wer am 1. September Geburtstag hat und 6 Jahre alt wird, der hat sein sechstes Lebensjahr vor dem 1. September beendet. Der auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgende 1. September und somit der Beginn der allgemeinen Schulpflicht fällt mit dem Geburtstag des Kindes zusammen. Diese Kinder sind daher, sieht man von den vorzeitig aufgenommenen Kindern ab, die Jüngsten in ihrer Klasse.

Missverständnis zu Absatz 2:
Seit 1. September 2017 kann für Kinder, die zwar auf Grund des Tages ihrer Geburt schulpflichtig sind, ein späterer Beginn der Schulpflicht festgelegt werden, WENN
"die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte" (§ 2 Abs.2 Schulpflichtgesetz) und dieser Tag nach dem sogenannten Stichtag gem. SchPflG § 2 Abs.1 liegt.
Im Mutter-Kind-Pass sind oft zwei Angaben zum Geburtstermin vermerkt, nämlich “errechneter Geburtstermin” und “Geburtstermin laut Ultraschall”.

Das Missverständnis: Dem Termin laut Ultraschall käme, weil genauer, die entscheidende Bedeutung zu.

Das BMBWF stellte dazu fest:
Da der Gesetzgeber erreichen wollte, dass die Erziehungsberechtigten entscheiden können, ob ihre Kinder gemäß ihrem Tag der Geburt oder gemäß dem im MKP als Tag der Geburt festgestelltem Tag schulpflichtig werden sollen, liegt die Entscheidung auch in diesem Fall bei den Erziehungsberechtigten.

Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat daher die Entscheidung der Erziehungsberechtigten zu akzeptieren und

den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

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