Abgrenzung: Lehrmittel - Lernmittel

Unterrichtsmittel:
Bei Unterrichtsmitteln ist zu unterscheiden:
1. Lehrmittel
2. Lern- und Arbeitsmittel


ad 1: Lehrmittel
Lehrmittel sind jene Sachen, welche die Lehrkraft zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigt oder die Teil der schulischen Infrastruktur sind. Dazu zählen beispielsweise:
Tafel, Kreide, Beamer, Maschinen, Werkzeuge, Geräte, aber auch Desktop-PC samt Software, Access-points, Drucker, Kopierer u.ä.

Es ist unzulässig für die Nutzung bzw. Bereitstellung derartiger Lehrmittel, aber auch für die Nutzung der schulischen Infrastruktur, Beiträge von den SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigten einzuheben.

ad 2: Lern- und Arbeitsmittel:
Lernmittel benötigen die SchülerInnen zur Erfüllung ihrer Pflichten und stehen in deren Eigentum. Dazu zählen u.a.:
Hefte, Füllfeder, Zirkel, Taschenrechner, Laptop, Tablett-PC u.ä., (für Bundesschulen lt Rundschr. BMB)  5. 0ktober 2020: NEU: Rundschreiben Nr. 12/2020  siehe auch hier 
Hefte, Schreib- und Zeichenutensilien, kopierte Lesestoffe, (lt. Erläuterungen im  Erlass-LSR)
aber auch Arbeitsmittel wie
Materialien für den praktischen Unterricht

Wesentlich ist, dass die Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schüler/innen in ihr Eigentum übergehen.

Gemeinsamer Einkauf:- Grundsatz der genauen Abrechnung und Rechnungslegung

Da in manchen Fällen die SchülerInnen mit gleichen Lernmitteln ausgestattet werden sollen, kann der Einkauf auch gemeinsam durch die Schule vorgenommen werden und eine Refundierung dieser Ausgaben durch die SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigte erfolgen (Lern- und Arbeitsmittelbeiträge).

Grundsätzlich sind diese Lern- und Arbeitsmittel von den SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigten bereitzustellen bzw. zu beschaffen. – Bundesgesetz > Bundesschulen
ABER: nicht so im Unterrichtsteil der Schulen, die nicht Bundesschulenj sind

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sind mit der Schulgeldfreiheit vereinbar – ausgenommen Unterrichtsteil in den Schulen, die nicht Bundesschulen sind- , sofern die eingehobenen Beiträge höchstens kostendeckend sind und den SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigten offen gelegt wurden.

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz:
§ 43 Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommen
a) Lern- und Arbeitsmittelbeiträge in der Tagesbetreuung und
b) Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie in der Tagesbetreuung (ausgenommen gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) öffentlicher ganztägiger Schulformen.