Wird eine Schüler oder ein Schülerin von der Schule ausgeschlossen, weil sein bzw. ihr Verhalten eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der physischen oder psychischen Sicherheit oder des Eigentums von Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstellt (§ 49 Abs.1 Z 2), ist die Schulbehörde verpflichtet, die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen.
Dieser Information ist der an die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ergangene rechtskräftige Bescheid anzuschließen. Dies zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß § 38b des Sicherheitspolizeigesetzes.
Der mit Überschrift „Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung“ überschriebene § 38b ist mit BGBL.I Nr. 61/2016 ins Sicherheitspolizeigesetz aufgenommen worden und seit 1.8.2016 in Kraft.
Dadurch wurden die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen hat, und von dem aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde künftig gefährliche Angriffe begehen, aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeverpflichtung geführt haben, die Rechtsfolgen bei weiterem rechtswidrigen Verhalten und erforderlichenfalls auf die Rahmenbedingungen nach § 31 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einzugehen.
Wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht oder nach durchgeführter Belehrung erneut einen gefährlichen Angriff begeht, kann ihm mit Bescheid auferlegt werden, sich mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zur Durchführung der Belehrung nach Abs. 1 zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig. ....
Diese Möglichkeit zur wirkungsvoll(er)en Belehrung von Schülerinnen und Schülern durch geschulte Beamte der Polizei im Rahmen von Normverdeutlichungsgesprächen wird nun durch die Verständigungspflicht gem. SchUG § 48 Abs. 3 Z 2 umfangreicher genutzt werden können.
Mit Schülerinnen und Schülern der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule hat die Schule jedenfalls ein Gespräch über die Gründe für die Beendigung des Schulbesuches zu führen. In dem Gespräch (Perspektivengespräch) soll auch eine Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls eine Information über die Ausbildungspflicht erfolgen.