Seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) am 1. September 2025 besteht eine proaktive Informationspflicht (dh. nicht erst nach konkreter Anfrage)
Proaktive Informationspflicht § 4. IFG
(1)Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, ... ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. ....
Das Bildungsdokumentationsgesetz (BilDokG) macht dazu Festlegungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen. Die Veröffentlichung ist dem BM für Bildung vorbehalten.
§ 3 BilDokG
(8)Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen ... verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. ...
Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. ...
Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen ... ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).
Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung sieht das BMB darin auch
„einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz und zu einer gelebten Daten- und Entwicklungskultur.“
„Die proaktive Veröffentlichung soll sichtbar machen, unter welchen Rahmenbedingungen Schulen arbeiten und wie sich deren Ergebnisse in einem fairen Vergleich darstellen. Sie dient dazu, schulische Gegebenheiten realistisch abzubilden und anekdotische Evidenz und verkürzte Darstellungen von Schulqualität zu ersetzen.“
„Die proaktive Veröffentlichung erfolgt im Laufe des Schuljahres 2026/27 und soll einen transparenten Überblick über Schulen geben.“